Einkaufsbedingungen der ISOLITE GmbH

Einkaufsbedingungen_ISOLITE_GmbH

 

I. Bestellung 

1. Für unsere Bestellungen gelten diese Einkaufsbedingungen; Entgegenstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Bestellungen sind für beide Teile rechtsverbindlich, wenn sie auf unseren Bestellvordrucken erteilt und vom Lieferanten auf unseren Vordrucken „Bestellungsannahme“ unverzüglich bestätigt sind. Ist die Bestellungsannahme nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang unserer Bestellung an uns abgesandt worden, behalten wir uns vor, die Bestellung zurückzuziehen.

3. Die Kommunikation zwischen ISOLITE und seinen Lieferanten erfolgt auf Deutsch. Für Lieferanten mit Firmensitz außerhalb des deutschsprachigen Raums in Englisch soweit nicht anders vereinbart.

II. Angebote 

1. Angebote an die ISOLITE GmbH müssen schriftlich im Sinne der §§126, 126 a BGB und kostenlos gestellt werden. Sie sind grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

Erfolgt das Angebot auf Grundlage einer Anfrage ist der Bieter gehalten, von den Vorgaben von ISOLITE GmbH nicht abzuweichen. Auf dennoch erfolgte Abweichungen ist ausdrücklich hinzuweisen. Die Abgabe von Sondervorschlägen und Alternativangeboten steht dem Bieter frei.

III. Vertragsschluss 

Grundsätzlich erfolgt ein Vertragsabschluss mit der ISOLITE GmbH schriftlich.

IV. Lieferung – Abnahme 

1. Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung, beziehungsweise unserer Liefereinteilung entsprechen und termingerecht ausgeführt werden; für Stückzahlen. Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.

Besteht mit dem Lieferanten eine regelmäßige Geschäftsbeziehung in der auf Basis von Lieferabrufen bestellt wird, gilt folgendes: Ein Lieferabruf wird spätestens verbindlich, wenn der Lieferant bei Just-In-Time Belieferung nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen, bei sonstiger Belieferung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen (beim bestellenden Werk) seit Zugang schriftlich widerspricht. Der Lieferant hat die erforderlichen Kapazitäten vorzuhalten, um die Mengen inklusive Vorschaumengen (für maximal 6 Monate ab Übertragungstag des Lieferabrufs) erfüllen zu können. Lieferabrufe sind, wenn nicht anderweitig geregelt, verbunden mit einer Fertigungsfreigabe für 4 Wochen ab Übertragungstag des Abrufs sowie einer Materialfreigabe für weitere 12 Wochen. Darüber hinaus stellt der Abruf nur eine unverbindliche Vorschau dar.

2. Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, hat uns der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei einer wiederholten Terminüberschreitung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Zahlungseinstellung sowie im Falle der Beantragung oder Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens oder der Durchführung eines außergesetzlichen Vergleichsverfahrens.

3. Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen in unserem oder im Bereich unserer Zulieferbetriebe, die zu einer Einstellung oder Einschränkung unserer Produktion führen oder uns am Abtransport der bestellten Ware hindern, befreien uns für ihre Dauer und Umfang ihrer Wirkung von unserer Abnahmeverpflichtung, sofern wir diese Störungen nicht abwenden können oder ihre Abwendung mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Ansprüche des Lieferanten auf die Gegenleistung sowie auf Schadenersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Behinderung des Abtransports hat der Lieferant die Ware bis zur Übernahme durch oder für uns auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.

V. Kennzeichnung der Lieferung 

Alle Waren müssen entsprechenden unserer letztgültigen Logistikrichtlinien gekennzeichnet sein. Bei Nichteinhaltung behält sich die ISOLITE GmbH die Annahmeverweigerung und Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor.

VI. Qualitätssicherung 

Der AG ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen während der laufenden Produktion zu unterrichten, in die Ausführungs- und Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen, an Bauteilprüfungen im Werk des AN´s teilzunehmen und alle im Zusammenhang mit der Einhaltung der Termine und Qualität erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.

VII. Garantieleistung 

Der AN leistet Garantie, dass die zu liefernden Erzeugnisse in jeder Weisen den aktuellen Vorschriften der Normen und Zeichnungen entsprechen und analog den Anforderungen der Qualitätssicherung hergestellt wurden. Diese ist durch Prüfzeugnisse nachzuweisen. Die diesbezüglichen Prüfzeugnisse zählen zum Lieferumfang.

Im Garantiefall kann der AG nach seiner Wahl kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung der fehlerhaften Vertragsgegenstände erhalten.

VIII. Mangelhafte Lieferungen- Mängelhaftung 

1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, nur solche Ware anzuliefern, die einer Endkontrolle bezüglich ihrer material-, zeichnungs- und normengerechten Ausführung unterzogen worden ist.

2. Für die Erhebung von Mängelrügen sind wir weder hinsichtlich offenkundiger noch verborgener Fehler an die Einhaltung von Fristen gebunden. Verborgene Fehler berechtigen uns, Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne zu verlangen.

3. In dringenden Fällen sind wir befugt, die Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten beseitigen zu lassen oder uns, falls das nicht möglich ist, auf Kosten des Lieferanten bei einem anderen Zulieferer einzudecken.

4. Der Lieferant verpflichtet sich an die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben und Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und des vom Kunden

benannten Bestimmungslandes – sofern dieses von ISOLITE mitgeteilt wurde – zu erfüllen.

5. Soweit hinsichtlich der Mängelhaftung nichts Besonderes vereinbart ist, übernimmt der Lieferant die Haftung für die Mangelfreiheit seiner Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt. Zurückgelieferte Ware bleibt bis zum Eingang einer Ersatzsendung oder bis zum Ausgleich ihres Gegenwertes unser

Eigentum. Werden die Lieferungen wiederholt nicht vertragsgemäß durchgeführt, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Die ISOLITE GmbH behält sich bei jeglicher Art von Mangel (Quantität, Qualität, etc.) an der gelieferten Ware eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 250,00 Euro vor.

IX. Schutzrechte Dritter 

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- oder Ausland verletzt werden.

X. Vergabe an Dritte 

Die Weitergabe des Auftrages oder Teilen an Dritte durch den Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ISOLITE GmbH.

XI. Versand- Kosten-Gefahrübergang 

Wir behalten uns vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Lieferungen frei Waggon/Lkw auszuführen. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung.

XII. Auslieferungspapiere 

Der Versand von Waren ist unter Verwendung der von uns zur Verfügung gestellten Lieferscheine oder mit dem vom Lieferanten selbstgedruckten Einheitslieferschein der Automobilindustrie vorzunehmen. Die Lieferscheine sind vollständig auszufüllen und eventuell von uns schriftlich erteilte Anweisungen zu beachten. Für jede Sendung ist ein Lieferschein und, falls nichts anderes vereinbart, für jeden Lieferschein eine Rechnung abzugeben.

XIII. Rechnungen, Zahlung und Preise 

Rechnungen in Papierform sind an folgende Anschrift zu senden:

ISOLITE GmbH

Industriestr. 125

67063 Ludwigshafen

Rechnungsversand digital erfolgt an: rechnungen@isolite.de

Die Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer, Anforderungsnummer, dem Besteller bei ISOLITE GmbH und der Kontierung prüffähig einzureichen. Alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen sind beizufügen. Die Umsatzsteuer ist separat auszuweisen.

Das entsprechende Zahlungsziel richtet sich immer nach Posteingang bei der ISOLITE GmbH.

Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 90 Tagen netto. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen.

Transport-, Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten sind- soweit nichts anderes vereinbart ist – in den angebenden Preisen enthalten.

XIV. Fertigungsmittel 

Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die uns von dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden.

Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung schriftlich einverstanden erklärt haben.

Sämtliche Werkzeuge und Vorrichtungen sind so anzufertigen, dass diese zu jedem Zeitpunkt auf dem Maschinenpark der ISOLITE GmbH eingesetzt werden können. Dies ist Grundvoraussetzung für eine spätere Abnahme. Jegliche durch nicht Einhaltung entstehenden Kosten für Änderungen der Werkzeuge gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Nach Abwicklung unserer Bestellungen sind die Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für unsere Rechnung angefertigt sind, ohne besondere Aufforderung an uns zurückzusenden.

Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.

XV. Geschäftsgeheimnis 

1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen sowie Modellen und Mustern behält sich ISOLITE GmbH seine Eigentums- und Urheberrechte vor.

3. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von ISOLITE GmbH nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden und nach seiner Abwicklung unaufgefordert an ISOLITE GmbH zurückzugeben.

XVI. Fortgeltung bei Teilnichtigkeit 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen bzw. von diesen Vertragsbestimmungen in Bezug genommenen Vertragsbestimmungen nichtig sein bzw. werden, wird hiervon die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages selbst nicht berührt.

Stand: Dezember 2019