Allgemeine Geschäftsbedingungen der ISOLITE GmbH

 

 

1. Geltungsbereich

Die ISOLITE GmbH legt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen allen Ihren Vertragsverhältnissen zu Kunden zugrunde, solange nicht vertraglich eine abweichende Vereinbarung einvernehmlich zwischen den Parteien zustande kommt. Die für das Vertragsverhältnis anwendbaren Vorschriften stehen dem Auftraggeber auf Anforderung an unserem Standort oder im Internet kostenlos zur Verfügung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

Angebote der ISOLITE GmbH sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. An allen von uns überlassenen technischen Unterlagen, wie Zeichnungen, Konstruktions-vorschlägen und dergleichen, haben wir das alleinige Urheberrecht. Wird uns ein Auftrag nicht erteilt, sind die überlassenen Unterlagen an uns zurückzugeben. Im Falle der Benutzung unserer Vorschläge außerhalb eines uns erteilten Auftrages entfällt jegliche Haftung durch uns. Aus den Inhalten von Katalogen und Broschüren sowie sonstiger Werbeschriften unter Einschluss des Internetauftrittes kann der Kunde keine wie auch immer gearteten Rechte herleiten; weder sind damit Garantien verbunden noch Eigenschaften zugesichert.

3. Liefer-/Leistungsumfang

Der Liefer-/Leistungsumfang umfasst die im Angebot beschriebenen Arbeiten wie bestätigt bzw. die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen. Ergibt sich dem gegenüber bei der Durchführung des Auftrages eine Abweichung des Liefer-/Leistungsumfangs, die bei der des Preises nicht berücksichtigt werden konnte, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, soweit die zusätzlichen Arbeiten zur vollständigen Leistungserbringung notwendig sind und dem mutmaßlichen Willen des entsprechen. Wir behalten uns vor, Materialien durch gleichwertige zu ersetzen sowie konstruktive Änderungen vorzunehmen, soweit diese durch die technische Weiterentwicklung bedingt sind und diese Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind.

4. Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise „ab Werk“ einschließlich Verladung jedoch ohne Verpackung. Alle Nettopreise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Teillieferungen kann die ISOLITE GmbH Teilrechnungen stellen. Alle Angebots-Preise sind auf Basis der vorhandenen Zeichnungen und Datensätze, sowie den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Rohmaterialpreisen kalkuliert. Bei Zeichnungs- und Datenänderungen, sowie bei Materialpreisänderungen behält sich die ISOLITE GmbH das Recht einer Preisanpassung vor. Ergeben sich aufgrund geänderter Beschaffungspreise Erhöhungen der Abgabepreise der ISOLITE GmbH, ist die ISOLITE GmbH hierüber unaufgefordert unverzüglich zu informieren.Die ISOLITE GmbH behält sich ausdrücklich vor, auch bei laufenden Bestellabrufen, die in mehreren Losen gefertigt werden oder bei denen sich zeitliche Verschiebungen aus nicht von der ISOLITE GmbH zu vertretenden Gründen ergeben, zwischenzeitlich eingetretene Erhöhungen der Beschaffungspreise weiter zu berechnen.

5. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Zahlungen sind, solange nicht vertraglich eine abweichende Vereinbarung einvernehmlich zwischen den beiden Parteien besteht, in Euro an die ISOLITE GmbH zu leisten. Solche vertragliche Vereinbarungen gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

Die Entgelte sind, sofern keine anderen vertraglichen Vereinbarungen bestehen, zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, bei Zahlung innerhalb von sechs Tagen nach Rechnungsdatum gewährt die ISOLITE GmbH einen Abzug von 1 % Skonto. Maßgebend ist der Geldeingang bei der ISOLITE GmbH.

Der Käufer kommt ohne Mahnung in Verzug bei Überschreiten der Frist von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum. Die ISOLITE GmbH kann Verzugszinsen von neun Prozent über dem Basiszinssatz der EZB verlangen.

Kommt der Käufer mit einer Forderung in Verzug, ist die ISOLITE GmbH berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Käufer alle weiteren, im Zeitpunkt des Verzugs bestehenden Ansprüche auf Zahlung unabhängig von einer etwaig abweichenden vereinbarten Fälligkeit und unabhängig von ihrem Rechtsgrund sofort zur Zahlung fällig zu stellen.

Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Sämtliche Einziehungs- oder Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ungeachtet einer etwa abweichenden Tilgungsbestimmung des Auftraggebers werden dessen Zahlungen ausschließlich nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet.

6. Lieferzeit

Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist. Betriebsausfall und Betriebsstörungen in den Werken der Hersteller, die zu Verzögerungen bei der Anlieferung des Materials führen und uns zwangsläufig teilweise oder ganz außerstande setzen, unsere Verpflichtungen zu erfüllen, berechtigen uns, unsere. Leistungen um die Zeitdauer der Verzögerung mit einem zeitlichen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten hinauszuschieben, wenn wir das Material projektbezogen, mit entsprechenden Vertragsfristen und Vertragsbedingungen eingekauft haben. Terminverzögerungen berechtigen dann zur Geltendmachung von Schadensersatz, wenn sie von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Das gilt auch, wenn in einem derartigen Fall der Vertrag entzogen wird.

7. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

8. Mängelhaftung

Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

9. Produkthaftung

Die ISOLITE GmbH unterliegt der gesetzlichen Produkthaftung und haftet nur für die gesetzlich angeordneten Schadenumfänge und Schadenshöhen gegenüber Dritten. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Bedienung, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände der von ISOLITE GmbH verfassten und herausgegebenen Warnungs-, Hinweis- und Bedienungsvorschriften seinen Kunden weiterzugeben und sie zu deren strikte Einhaltung zu verpflichten. Aus der mangelhaften Weitergabe der Vorgaben von ISOLITE GmbH herrührende Schäden trägt im Innenverhältnis der Kunde. Dem Kunden gegenüber unmittelbar oder im Rückgriffsverhältnis haftet die ISOLITE GmbH nicht für Neben- und Folgeschäden, die nicht unmittelbar mit der Schadhaftigkeit des Liefergegenstandes im Zusammenhang stehen, insbesondere entgangenen Gewinn, entgangene Einnahmen, Nutzungsausfall oder Zinsen, die infolge zögerlicher Bearbeitung durch den Kunden entstehen. Der Höhe nach beschränkt die ISOLITE GmbH den Rückgriffsanspruch auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung. Die ISOLITE GmbH unterhält eine dem allgemeinen Geschäftsrisiko angemessen entsprechende Haftpflichtversicherung.

10. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

Der komplette Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ist der Auftraggeber nicht gleichzeitig Endverarbeiter oder erlangt er auf Grund unserer Leistungen eine Forderung gegen einen Dritten, so tritt schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen, dere auch der jeweiligen Saldo-Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen, seine Rechte, die ihm gegenüber Dritten zustehen, mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Abtretung geschieht nur erfüllungshalber. Der Besteller bleibt solange Zahlungspflichtiger der Auftragsleistung, bis der Dritte die Leistung vollständig bezahlt hat. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung seinem Schuldner anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im eingangs beschriebenen Sinne. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im gleichen Umfang. Diese Übertragung nehmen wir hiermit an. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Materialien darf der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere laufenden Forderungen aus diesem oder einem anderen Geschäft um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur anteiligen Rückübertragung verpflichtet.

11. Beistellen von Materialien

Wenn vom Auftraggeber für die Ausführung des Auftrages Materialien beigestellt werden, so haftet für Mängel an diesen Materialien ausschließlich der Auftraggeber. Alle aus der mangelhaften Beschaffenheit resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit diese mangelhafte Beschaffenheit für uns nicht erkennbar war. Die Gefahr der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Untergangs der beigestellten Materialien trägt der Auftraggeber.

12. Schutzrechte

Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der im Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.

13. Abtretung

Die ISOLITE GmbH ist zur Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber, insbesondere in Bezug auf Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber, berechtigt.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Ludwigshafen/Rhein. Für etwaige aus dem Vertrag oder über den Bestand des Vertrages entstehende Rechtsstreitigkeiten wird, soweit nicht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht, Ludwigshafen/Rhein als ausschließlicher Gerichtsstand und unabhängig von dem Streitgegenstand und von der Höhe des Streitwertes die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts vereinbart. Dies gilt nur, wenn es sich bei dem Besteller um einen Auftraggeber der Öffentlichen Hand oder einen Vollkaufmann handelt.

Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Vertragsbeziehung zwischen der ISOLITE GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

15. Änderung der Geschäftsbedingungen

Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.